Alle unseren oben erwähnten Geschäften liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, die bei Abschluss des Vertrages dessen Bestandteil bilden, soweit nicht zwingende Vorschriften (z.B. CMR Übereinkommen über den Beförderungsauftrag im Internationalen Güterverkehr) entgegenstehen.
Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderungen von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel, wie z.B. Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcken, o.ä.
Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in Regelleistungstypen erbracht.
Leistungstyp 1: Krangestellung Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichen Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisungen und Disposition.
Leistungstyp 2: Kranarbeit Kranarbeit ist die Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch, den Unternehmer nach dessen Weisungen und Disposition.
Abweichende Abreden und abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast, für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruht. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenübertragung und jede sonstige Schriftform gleich, sofern sie der Aussteller erkennbar macht.
Wir sind berechtigt andere Unternehmer zur Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen können sich auch die von uns beauftragten Zweitunternehmer und alle mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.
Behördliche Genehmigungen
Verträge. deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß § 18 I 12 und § 29 II.IV und § 29 III und § 46 I Nr.5 StVO sowie § 70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen, sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen, sowie Polizeileitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber
hat alle technischen Voraussetzungen, die für die Ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftragen erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und währen des Einsatzes aufrecht zu erhalten, insbesondere ist er verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung, des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten.
hat die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials u.s.w.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben.
hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen- und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes freizustellen.
hat uns sowie unsere Arbeitskräfte oder von uns beauftragte andere Unternehmer von Ansprüchen Dritter sowie von Regressansprüchen von Versicherern freizustellen , die aus der Durchführung von Aufträgen, auch Mitwirkung bzw. Hilfe bei Montagen, aller Art, in Betrieben oder auf dem Gelände Dritter, oder bei Behandlung von unserem Auftraggeber nicht gehörenden Gütern entstehen könnten;
haftet dafür Boden-, Platz- und sonstige Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages zu gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort, bzw. Kranstandplatz sowie an den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle, Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen, und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehen Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des Auftraggebers;
darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen, oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
Verletzt der Auftraggeber eine oder mehrere der vorgenannten Verpflichtungen (III.I a bis einschließlich g) so hat er alle daraus entstehenden Schäden zu übernehmen, ohne das wir einen Schuldnachweis zu führen haben. Einwände gegen unsere Ansprüche aus den Gesichtspunkten des BGB sind ausgeschlossen, soweit die rechtlich möglich ist. § 414 II HGB bleibt hiervon unberührt.
Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz
Wir sind berechtigt , unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu besorgen sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn wir die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführer) nicht beachtet haben.
Im Falle von IV 1 wird das Entgelt bei Kranleistungen anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder sagt er einem Termin ab, ohne das wir schriftlich zugestimmt haben, so sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber beweist das wir es vorsätzlich unterlassen haben, unser des Gegenstandes des Vertrages bildenden Leistungen angemessener Art und Weise anderweitig - den gleichen Gewinnbringend - einzusetzen. Unbeschädigt der Möglichkeit des Nachweises eines höheren, Schadens sind wir in diesem Fall berechtigt, ohne weiteren Nachweis, Schadenersatz in Höhe von, 60% des nach der geplanten Arbeitsleistung sich, ergebenden vertraglichen Vergütungsansprüchen mit einer zeitlichen Beschränkung auf höchsten 14 Arbeitstage zu fordern.
Begrenzung unserer Haftung
Von uns übernommene Aufträge über die Beförderung von Gütern, Kranarbeiten, Transportleistungen und Frachtgeschäfte im Sinne des HGB.
Besteht unsere Hauptleistung in der Kranarbeit und/oder Transportleistung so gelten, soweit dies Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Unsere Haftung nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8.33 Sonderziehungsrechte, (SZR), je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, oder leichtfertig oder in Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen habe (§ 435 HGB)
Ausgeschlossen von der Haftung, sind - soweit gesetzlich zulässig -
Schäden soweit sie dem Grunde und der Höhe nach durch eine Schadensversicherung gedeckt sind.
unvorhersehbare Schäden bei höherer Gewalt oder Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen wir nicht abwenden können.
unvorhersehbare Schäden durch Verzögerung und Nichteinhaltung von Terminen, Ausfall von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen oder durch ähnliche Sachverhalte. Verletzen wir die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, haften wir bis zur Höhe des vereinbarten Arbeitsentgeltes.
Ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen sind nicht von uns, schuldhaft Verursachte Schäden, entstanden durch die Bodenverhältnisse der, Einsatzstellen sowie Zufahrtswege, ausgenommen öffentliche Plätze und Straßen.
Besteht unsere Hauptleistung in der Krangestellung, so schulden wir eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, und den geltenden Regeln der Technik TÜV - und UVV - geprüft, sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haften wir nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
Versicherungen
Der Abschluss einer Objekt- bzw. Montageversicherung ist in jedem Fall vom Auftraggeber durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Versicherungen keinesfalls den Abschluss einer Transport-, Montage-, oder Hakenlast (Objekt-) Versicherung entbehrlich machen, auch wenn die durch solche Versicherungen üblicherweise gedeckten Gefahren versichert sind.
Zur Versicherung des Gutes sind wir nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen. Liegt ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag zur Versicherung vor, so sind wir mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nur verpflichtet, die Versicherung zu den an unseren Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen abzuschließen. Wir sind berechtigt die Kosten einer solchen Versicherung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernehmen wir nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen.
Auftragsentgelt
Unsere reguläre Arbeitszeit von Montag bis Freitag beginnt um 7.00 Uhr und endet um 17.00 Uhr. Bei Tageseinsätzen, Pauschalaufträgen und Arbeiten über einen längeren Zeitraum ist diese Arbeitszeit als Mindestzeit einzuhalten, andernfalls werden wenigsten 10 Stunden pro Tag berechnet.
Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeiten von VII 1.a) berechnen wir unter Zugrundelegung des gültigen Basisstundenlohnes folgende Zuschläge zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Nachtzuschlag:
25%
Samstagszuschlag:
60%
Sonntagszuschlag:
70%
Feiertagszuschlag:
100%
Entstehen aus von uns nicht zu verantwortenden Gründen Wartezeiten die eine Durchführung des Auftrages nicht in der vorgesehenen Zeit und/oder dem vorgesehenen Zeitpunk ermöglichen, so hat der Auftraggeber für diese Wartezeiten 100% des vereinbarten Entgeltes, bezogen auf volle Stundeneinheiten zu entrichten. Unser Recht auf Rücktritt des Vertrages gemäß IV1. bleibt hiervon unberührt.
Auch witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung separater Aufwendungen nicht, es sei denn es ist, etwas anderes vereinbart.
Liegen bei Containertransportaufträgen Zonenpreise zugrunde, so sind in diesen pro Container 0,5 Stunden Be-und Entladezeiten enthalten. Bei sonstigen Transportaufträgen sind je Ladefläche 0,5 Stunden Be-und Entladezeiten im vereinbarten Preis enthalten. Drüber hinaus gehende Standzeiten werden nach den gültigen Stundensätzen verrechnet.
Bei Kranaufträgen berechnet sich das Entgelt aus der Zeit zwischen der Abfahrt des Kranes von und bis zur Rückkehr auf unser Betriebsgelände.
Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind als Lohnarbeiten sofort nach Erhalt fällig und netto Kasse ohne Skontoabzug zu begleichen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Wir sind berechtigt die aus Aufträgen entstandenen Forderungen in offener oder stiller Form abzutreten.
Hat der Auftraggeber als Subunternehmer beauftragt, so tritt er seine, ihm gegen seinen Auftraggeber zustehende Vergütungsansprüche im Voraus an uns in Höhe des uns zustehenden Auftragsentgeltes ab. Der Auftraggeber bleibt bis auf unseren jederzeit möglichen Widerruf hin zum Inkasso berechtigt. Auf unser ausdrückliches Verlangen hat er die entsprechende Abtretung seiner Ansprüche an uns gegenüber seinem Arbeitgeber zu offenbaren.
Gerichtsstand und Geltung Deutschen Rechts
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Sitz in Alsdorf zuständige Gericht in Aachen, Aachen ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Alle von uns abgeschlossenen Verträge, unterliegen dem Deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
Salvatorische Klausel
Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern anzuwenden.